§34a GewO
Die Bewachungserlaubnis bezeichnet in Deutschland die behördliche Erlaubnis, gewerblich fremdes Leben oder Eigentum zu bewachen.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im
§ 34a Gewerbeordnung
sowie in der Bewachungsverordnung. Je nach Tätigkeit wird entweder die Unterrichtung nach § 34a Abs. 2 Nr. 1 GewO oder die
Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 2 Nr. 2 GewO gefordert.
Für Arbeitnehmer
Um im Wachgewerbe tätig zu sein müssen Sie eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung nach §34a ablegen. Die Unterrichtung erlaubt es Ihnen in geschlossenen
privaten und privatbetrieblichen Objekten Wachdienste auszuüben. Für den Einsatz im öffentlichen Raum wie bei der City-Streife oder als Türsteher benötigen Sie
den Sachkundenachweis. Beides kann bei der örtlichen IHK abgelegt werden. Adressen, weitere Informationen und Anmeldeböden finden Sie in der folgenden Liste.
Die Unterrichtung dauert in der Regel 40 Stunden und kostet ca. 430 Euro. Die Sachkundeprüfung umfasst 80 Lehrstunden und schlägt mit ca. 850 Euro zu Buche. In vielen
Fällen zahlt das Arbeitsamt diese Gebühr als Weiterbildung und Qualifikation. Sollte dies nicht der Fall sein kann man sich häufig mit seinem Arbeitgeber darauf
einigen, dass dieser die Kursgebühren vorstreckt und dann monatlich mit einem geringen Betrag vom Gehalt einbehält.
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Für Arbeitgeber
Unternehmen die eine Tätigkeit nach §34a GewO nachgehen dürfen im aktiven Wachdienst nur
Mitarbeiter einsetzen die nach §34a GewO Abs. 2 Nr.1
unterrichtet sind oder nach §34a GewO Abs. 2 Nr. 2 eine Sachkundeprüfung abgelegt haben. Mit Unterrichtung
dürfen Mitarbeiter in privaten und/oder
privatbetrieblichen Liegenschaften zum Einsatz kommen. Um im öffentlichen Raum, zum Beispiel als City-Streife oder Türsteher, eingesetzt zu werden ist zwingend der
Sachkundenachweis erforderlich. Unternehmen des Wachgewerbes sind verpflichtet die Unterrichtung und den Sachkundenachweis Ihrer Mitarbeiter in schriftlicher
Form vorzuhalten und bei deren Einstellung zu kontrollieren. Sollte ein Mitarbeiter bei Neueinstellung noch keine Befähigung nach §34a GewO besitzen so
muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei der zuständigen IHK zur Unterrichtung oder Sachkundeprüfung anmelden. Die zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie einen
Bogen zur Anmeldung finden Sie in der Liste weiter unten.
Von der Sachkundeprüfung befreit sind Personen mit einschlägigem Berufsabschluss wie
Fachkräfte für Schutz und Sicherheit,
Werkschutzfachkräfte oder
der Meister für Schutz und Sicherheit (Werkschutzmeister).
Weiterhin gilt die Befreiung für Personen mit erfolgreichem Abschluss im Rahmen einer
Laufbahnprüfung wie dem mittleren Polizei- oder Justizvollzugsdienst oder der Feldjäger der Bundeswehr.
Für Unternehmer
Zur Aufnahme der Tätigkeit im Wachgewerbe bedarf es vor der Gewerbeanemeldung einer Gewerbeerlaubnis. Diese kann bei der zuständigen Gemeinde
oder der kreisfreien Stadt beantragt werden. Dieser Antrag muss folgende Nachweise beinhalten:
- Auszug aus dem Handelsregister (Falls es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt. Z.B.: GmbH, KG).
- Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beim Ordnungsamt zu beantragen). Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind diese Unterlagen für alle vertretungsbefugten Personen zu erbringen.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 915 ZPO und § 107 KO).
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten.
- Nachweis einer vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung.
Weitere Anregungen und Erläuterungen bietet die
IHK Berlin.
Gesetzestext: Gewerbeordnung § 34a Bewachungsgewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
- der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
- Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
- die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 6 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
- zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
- den Geltungsbereich der Erlaubnis,
- die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
- die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
- die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist,
- die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten.
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)